Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft (pag. 411). Dem ADMAS-Auszug vom 20. September 2023 kann hingegen entnommen werden, dass gegenüber dem Beschuldigten bereits eine Administrativmassnahme wegen übersetzter Geschwindigkeit verfügt werden musste (pag. 212). Sein automobilistischer Leumund ist aufgrund dieser Administrativmassnahme somit leicht getrübt, was auf eine gewisse Unbelehrbarkeit hindeutet, vorliegend jedoch noch knapp nicht zu seinen Lasten berücksichtigt wird. Weitere für das Vorleben des Beschuldigten und seine persönlichen Verhältnisse strafrelevanten Besonderheiten sind nicht ersichtlich.