Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet zusammen mit der Vorinstanz 25 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 25.2 Täterkomponenten Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 165). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er arbeitet seit August 2022 als .________ und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'500.00 (pag. 214 f.). Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft (pag.