Dieser Umstand ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Im Weiteren sind keine besonderen Beweggründe ersichtlich, die verschuldenserhöhend oder -reduzierend zu berücksichtigen wären. Die Tat wäre jedoch ohne weiteres vermeidbar gewesen, indem der Beschuldigte seine Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse angemessen angepasst hätte. Dem Beschuldigten kann jedoch keine besondere kriminelle Energie vorgeworfen werden. Die subjektive Tatkomponente wirkt sich insgesamt leicht verschuldensmindernd aus. Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu bezeichnen.