24 weit schwerere Begehungsvarianten denkbar. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist das objektive Tatverschulden als leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz festgesetzten 30 Strafeinheiten für das objektive Tatverschulden erscheinen dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte grobfahrlässig handelte. Dieser Umstand ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen.