Aufgrund der Enge der Kurve, der damit einhergehend eingeschränkten Sichtverhältnisse sowie der an die Strasse angrenzende Bewaldung wäre es im Falle eines entgegenkommenden Fahrzeugs mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Zusammenstoss gekommen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es lediglich dem Zufall zu verdanken ist, dass es nicht zu schweren Sach- oder Personenschäden gekommen ist. Es sind allerdings