1/I./2. der VBRS- Richtlinien). Der Beschuldigte schuf durch das Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dem daraus resultierenden Selbstunfall, bei welchem er zuerst rückwärts auf die Gegenfahrbahn geriet und anschliessend rückwärts von der Fahrbahn abkam, sowohl eine erhöhte abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer sowie eine konkrete Gefahr für sich und seinen Beifahrer. Aufgrund der Enge der Kurve, der damit einhergehend eingeschränkten Sichtverhältnisse sowie der an die Strasse angrenzende Bewaldung wäre es im Falle eines entgegenkommenden Fahrzeugs mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Zusammenstoss gekommen.