Es liegen keine sachlichen Gründe vor, um vorliegend der Freiheitsstrafe den Vorzug gegenüber der Geldstrafe zu geben: Dem Verhalten des Beschuldigten während und nach dem Strafverfahren sind keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine blosse Geldstrafe nicht geeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf ihn einzuwirken. Es ist folglich eine dem Verschulden des Beschuldigten angemessene Geldstrafe auszufällen.