Angesichts des konkreten Delikts kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass nur eine Geldstrafe in Betracht kommt, nicht zuletzt auch in Beachtung des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es liegen keine sachlichen Gründe vor, um vorliegend der Freiheitsstrafe den Vorzug gegenüber der Geldstrafe zu geben: Dem Verhalten des Beschuldigten während und nach dem Strafverfahren sind keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine blosse Geldstrafe nicht geeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf ihn einzuwirken.