innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe festzusetzen. Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Wo immer möglich ist der Geldstrafe aber Vorrang zu geben. Angesichts des konkreten Delikts kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass nur eine Geldstrafe in Betracht kommt, nicht zuletzt auch in Beachtung des Verbots der reformatio in peius (Art.