Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Im Weiteren kann für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 164 f.). 24. Strafrahmen und Strafart Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Der Strafrahmen reicht dem-