die möglichen Folgen für die übrigen Verkehrsteilnehmenden sowie für sich und seinen Beifahrer in Kauf. Besondere Umstände, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich. Er handelte mithin zumindest grobfahrlässig und erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. 22. Fazit Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte am 27. März 2021 den Tatbestand der fahrlässig begangenen groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG durch Nichtanpassung der Geschwindigkeit erfüllt.