Indem der Beschuldigte in einer derart unübersichtlichen Kurve (180°-Kehre, stark eingeschränkte Sichtverhältnisse, begrenzte Ausweichmöglichkeiten für entgegenkommende Fahrzeuge) mit der beschriebenen Geschwindigkeit einfuhr, schuf er eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmenden und darüberhinausgehend eine konkrete Gefährdung für sich selbst und seinen Beifahrer. Im Wissen um das gefahrene Tempo und die damit einhergehenden Risiken eines schwerwiegenden (Selbst)Unfalls, welche ihm als erfahrener Lenker bewusst gewesen sein mussten, nahm der Beschuldigte das von ihm geschaffene Risiko bzw.