22 schwindigkeit in die 180°-Kehre eingefahren wäre. Wie bereits eingangs erwähnt, handelte er hinsichtlich der Verkehrsregelverletzung folglich grobfahrlässig. Indem der Beschuldigte in einer derart unübersichtlichen Kurve (180°-Kehre, stark eingeschränkte Sichtverhältnisse, begrenzte Ausweichmöglichkeiten für entgegenkommende Fahrzeuge) mit der beschriebenen Geschwindigkeit einfuhr, schuf er eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmenden und darüberhinausgehend eine konkrete Gefährdung für sich selbst und seinen Beifahrer.