Als geübter Fahrer hätte ihm zweifellos bewusst sein müssen, dass eine Geschwindigkeit von rund 60 km/h in einer Kurve, wie der vorliegenden, (weit) übersetzt war. Nach Ansicht der Kammer vertraute der Beschuldigte jedoch in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass er die Geschwindigkeit genügend reduziert hatte, zumal aus den Akten keine Hinweise hervorgehen, dass er vorsätzlich mit einer übersetzten Ge-