In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte hinsichtlich der Nichtanpassung der Geschwindigkeit resp. der Verkehrsregelverletzung in grobfahrlässiger Weise. Der Beschuldigte schätzte die Angemessenheit seiner gefahrenen Geschwindigkeit für die konkreten Strassenverhältnisse nachweislich falsch ein. Als geübter Fahrer hätte ihm zweifellos bewusst sein müssen, dass eine Geschwindigkeit von rund 60 km/h in einer Kurve, wie der vorliegenden, (weit) übersetzt war.