Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, setzte der Beschuldigte überdies nicht nur sich selbst, sondern auch seinen Beifahrer einer konkreten Gefährdung aus. Dass das von der Fahrbahn abkommende Fahrzeug nicht in einen Baum krachte, ist ebenfalls lediglich einem glücklichen Zufall zu verdanken. Damit lag die Möglichkeit der Verwirklichung der abstrakten Gefährdung bzw. der konkreten Rechtsgutsverletzung sehr nahe. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach dem Gesagten erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte hinsichtlich der Nichtanpassung der Geschwindigkeit resp.