Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass das Schleudern des Fahrzeugs nicht in einem gravierenderen (Selbst-)Unfall endete und der Beschuldigte niemanden – auch nicht sich selber – verletzte. Ein auf der Gegenfahrbahn entgegenkommendes Fahrzeug hätte aufgrund der 180°-Kehre und der dadurch stark eingeschränkten Sichtverhältnisse nur wenig bis gar keinen Handlungsspielraum mehr gehabt, dem schleudernden Fahrzeug des Beschuldigten auszuweichen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, setzte der Beschuldigte überdies nicht nur sich selbst, sondern auch seinen Beifahrer einer konkreten Gefährdung aus.