90 Abs. 2 SVG, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat, wobei eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die Erfüllung des Tatbestands bereits ausreichend ist. Der Beschuldigte schuf – entgegen der Ansicht der Verteidigung – mit seinem Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass das Schleudern des Fahrzeugs nicht in einem gravierenderen (Selbst-)Unfall endete und der Beschuldigte niemanden – auch nicht sich selber – verletzte.