21 der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG freizusprechen (pag. 229). Der Beschuldigte habe in der fraglichen Kurve die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren. Dass dies aber nicht einer übersetzten Geschwindigkeit geschuldet sei, sondern in äusseren Umständen gründe, wie insbesondere der rutschigen Fahrbahn, sei höchstens eventualiter von einer einfachen Verletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG auszugehen (pag. 229 f.).