Es könne daher weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz angenommen werden. Unbestrittenermassen sei durch den Unfall eine abstrakte Gefahr für den Beifahrer sowie für andere Verkehrsteilnehmer entstanden, es erscheine jedoch fragwürdig, ob damit eine ernstliche Gefahr geschaffen worden sei. Der Beschuldigte habe seine Geschwindigkeit genügend an die Begebenheiten der Kurve angepasst. Selbst im Falle einer Kollision wären die daraus resultierenden Folgen wahrscheinlich nicht gravierend gewesen. Die Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG seien daher nicht erfüllt. Der Beschuldigte sei von