20. Vorbringen des Beschuldigten Zum Rechtlichen führt der Beschuldigte aus, es sei davon auszugehen, dass er als geübter Fahrer die Geschwindigkeit vor der Kurve adäquat angepasst habe und mit einer angemessenen Geschwindigkeit in die Kurve gefahren sei. Somit habe er entgegen der Auffassung der Vorinstanz weder Art. 32 Abs. 1 SVG noch eine andere wichtige Verkehrsregel in gravierender Weise missachtet. Er habe auch kein rücksichtsloses oder anderweitig schwerwiegendes Verhalten an den Tag gelegt. Es könne daher weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz angenommen werden.