Der Beschuldigte habe die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen und grobfahrlässig gehandelt. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig.