Er habe seine Geschwindigkeit nachweislich falsch als angemessen eingeschätzt und dadurch eine ernstliche Gefahr sowohl für seinen Beifahrer als auch für andere Verkehrsteilnehmende geschaffen, welche er als geübter Fahrer zumindest in Betracht hätte ziehen müssen. Es hätte ihm bewusst sein müssen, dass in einer kurvenreichen und unübersichtlichen Passstrasse eine besonders vorsichtige Fahrweise gefragt sei und eine erheblichen Reduzierung der Geschwindigkeit angezeigt gewesen wäre. Der Beschuldigte habe die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen und grobfahrlässig gehandelt.