Der Beschuldigte habe durch das Nichtanpassen der Geschwindigkeit vor der unübersichtlichen und engen Kurve gegenüber anderen Verkehrsteilnehmenden klar bedenken- und rücksichtslos gehandelt. Er habe seine Geschwindigkeit nachweislich falsch als angemessen eingeschätzt und dadurch eine ernstliche Gefahr sowohl für seinen Beifahrer als auch für andere Verkehrsteilnehmende geschaffen, welche er als geübter Fahrer zumindest in Betracht hätte ziehen müssen.