Der Beschuldigte habe die Verkehrssicherheit daher nicht nur abstrakt, sondern auch konkret (Beifahrer) gefährdet. Der objektive Tatbestand sei folglich erfüllt. In subjektiver Hinsicht sei ein rücksichtsloses als auch ein schwerwiegend regelwidriges Verhalten gegeben. Der Beschuldigte habe durch das Nichtanpassen der Geschwindigkeit vor der unübersichtlichen und engen Kurve gegenüber anderen Verkehrsteilnehmenden klar bedenken- und rücksichtslos gehandelt.