32 Abs. 1 SVG und damit eine wichtige Verkehrsregel in gravierender Weise verletzt. Der Beschuldigte habe zudem eine ernstliche Gefahr für sämtliche anderen Verkehrsteilnehmenden, insbesondere seines Beifahrers sowie jener Fahrzeuglenkenden, welche auf der Gegenfahrbahn unterwegs gewesen seien, geschaffen. Es sei rein dem Zufall zu verdanken, dass im Moment der Nichtbeherrschung des Fahrzeugs, auf der Gegenfahrbahn kein Fahrzeug entgegengekommen und dadurch eine Kollision ausgeblieben sei. Der Beschuldigte habe die Verkehrssicherheit daher nicht nur abstrakt, sondern auch konkret (Beifahrer) gefährdet.