20 19. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, indem der Beschuldigte mit mind. 60 km/h in die 180°-Kehre gefahren sei, habe er die Geschwindigkeit nicht den konkreten Strassenverhältnissen angepasst. Unter den gegebenen Umständen (kurvenreiche Passstrasse, Unübersichtlichkeit durch 180°-Kehre) sei die Geschwindigkeit von ca. 60 km/h massiv überhöht gewesen. Der Beschuldigte habe daher mit seinem Verhalten Art. 32 Abs. 1 SVG und damit eine wichtige Verkehrsregel in gravierender Weise verletzt.