Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 131 IV 133 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2).