Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist jedoch restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).