19 generalis nur zur Anwendung, wenn (auch) andere Erfordernisse der Fahrzeugbeherrschung als die eigene Fahrgeschwindigkeit in Frage stehen (ROTH, a.a.O., N 66 zu Art. 31 SVG). Mit dem Wortlaut («hervorruft oder in Kauf nimmt») erfasst der Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzlichen Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei fahrlässiger Begehung strafbar.