Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Das Bundesgericht wertet das Gebot der angepassten Geschwindigkeit (Art. 32 SVG), als zu den wesentlichsten und wichtigsten Verkehrsregeln gehörend (ROTH, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 25 zu Art.