18. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 161 f.). Ergänzend und teilweise wiederholend ist das Folgende festzuhalten: Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet.