Hinzukommend vermochte die alternativ dargelegte Unfallursache des Ausrutschens auf der weissen Linie die Kammer nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit überhöhter Geschwindigkeit von ca. 60 km/h in die Kurve fuhr, weshalb er in der Kurve die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und es in der Folge zum Selbstunfall kam. IV. Rechtliche Würdigung