17. Beweisergebnis / Fazit Die vom Beschuldigten wiederholte Aussage, wonach er seine Geschwindigkeit genügend angepasst habe, ist mit Blick auf die eingetretene Unfallfolge als beschönigend und die konkret angegebene Geschwindigkeit von 23 km/h als Schutzbehauptung einzustufen. Hinzukommend vermochte die alternativ dargelegte Unfallursache des Ausrutschens auf der weissen Linie die Kammer nicht zu überzeugen.