18 gerapport um ca. 16:40 Uhr, vgl. pag. 1]. Der Beschuldigte vermag daher die Angabe im Unfallaufnahmeprotokoll sowie die bestätigende Aussage von D.________ (pag. 115 Z. 6 ff.) nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass die Strasse zum Unfallzeitpunkt trocken war und der Selbstunfall nicht auf eine nasse Fahrbahn, sondern auf eine übersetzte Geschwindigkeit zurückgeführt werden muss.