Sowohl der Zeuge E.________ als auch der Beschuldigte gaben zudem zu Protokoll, dass sie als Gruppe auf den .________ gefahren seien, um schöne Fotos zu machen, was als weiteres Indiz für eine schöne Witterung gewertet werden darf (pag. 51 Z. 64 und pag. 117 Z. 40). Entsprechend darf davon ausgegangen werden, dass die Witterung in Übereinstimmung mit dem Unfallaufnahmeprotokoll zum Unfallzeitpunkt schön bzw. sonnig war. Der Strassenabschnitt, auf welchem der Unfall passierte, dürfte somit zumindest während der dem Unfall vorangegangenen Mittagszeit nicht im Schatten gelegen haben, was ebenfalls gegen eine feuchte Fahrbahn spricht [der Unfall ereignete sich gemäss Anzei-