Der Unfall habe sich im Frühling ereignet und es habe nachweislich noch Schnee gelegen (pag. 236). Die Unfallstelle sei aufgrund der Bewaldung zudem eher schattig gewesen und der Zeuge G.________ habe ebenfalls ausgesagt, dass die Fahrbahn feucht gewesen sei (pag. 57 Z. 94 f.). Es kann dem Beschuldigten insofern zugestimmt werden, dass an der Unfallstelle, abseits der Strasse, noch teilweise Schnee lag (pag. 236). Daraus können aber keine Rückschlüsse auf den Zustand der Strasse gezogen werden, welche die Einschätzung des Polizisten gemäss Unfallaufnahmeprotokoll in relevanter Weise in Zweifel ziehen würden. Sowohl der Zeuge E._____