57 Z. 113 f.). Die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Zeugen bezüglich der alternativ dargelegten Unfallursache fallen nach Ansicht der Kammer wenig überzeugend aus, da sie nicht über blosse Mutmassungen hinausgehen. Hinzukommend spricht auch sonst einiges gegen die vorgebrachte Unfallursache. Zunächst die Angabe im Unfallaufnahmeprotokoll, wonach die Witterung schön und der Strassenzustand trocken gewesen sei (pag. 4). Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte demgegenüber verschiedene Gründe vorgebracht, weshalb die Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt feucht gewesen sein müsse. Der Unfall habe sich im Frühling ereignet und es habe nachweislich noch Schnee gelegen (pag.