119 Z. 11 f.). Die Kammer geht vorliegend jedoch nicht von einer ausgeklügelten Absprache mit dem gemeinsamen Ziel, den Beschuldigten vollständig zu entlasten, aus. Dafür erscheinen der Kammer die dahingehenden Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen zu wenig zielgerichtet. So scheint der Beschuldigte von der Unfallursache des Rutschens auf der weissen Linie offenbar selbst nicht vollumfänglich überzeugt zu sein. Einen anderen Schluss lassen seine wiederholten Aussagen, dass er nicht wisse, was genau passiert sei und sie lediglich vermuten würden, dass es so gewesen sein müsse, nicht zu (pag. 119 Z. 10 ff. und 15). Der Zeuge E.____