17 sprache mit seinen Kollegen beruht. Sowohl der Beschuldigte, der Zeuge E.________ als auch der Zeuge G.________ sagten übereinstimmend aus, dass sie erst nach gemeinsamer Diskussion zum Schluss gekommen seien bzw. vermuten würden, dass ein Ausrutschen auf der weissen Linie die Unfallursache gewesen sein müsse (pag. 51 Z. 65 f. und 71 f., pag 57 Z. 99 f. und pag. 119 Z. 10 f.). Der Beschuldigte führte sogar aus, die alternative Unfallursache sei die Idee seines Beifahrers gewesen (pag. 119 Z. 11 f.).