Soweit der Beschuldigte argumentiert, dass seine Geschwindigkeit nicht übersetzt gewesen sein könne, da kein anderes Fahrzeug der Kolonne ausgebrochen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es ebenso denkbar wäre, dass die restlichen Fahrzeuge der Gruppe ebenfalls mit einer übersetzten Geschwindigkeit unterwegs waren aber rechtzeitig und in genügendem Mass ihre Geschwindigkeit reduzierten, bevor sie in die scharfe Kurve fuhren. Auch bei dieser hypothetischen Annahme hätte der Beschuldigte seine Geschwindigkeit nicht genügend an die Strassenverhältnisse angepasst, zumal es bei ihm tatsächlich zu einem Unfall kam. Folglich kann der Beschuldigte aus der Tatsache, dass niemand sonst aus