Auch vor diesem Hintergrund erscheint es wenig plausibel, dass die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge zum Unfallzeitpunkt nahezu identisch gewesen sein sollen. Soweit der Beschuldigte argumentiert, dass seine Geschwindigkeit nicht übersetzt gewesen sein könne, da kein anderes Fahrzeug der Kolonne ausgebrochen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es ebenso denkbar wäre, dass die restlichen Fahrzeuge der Gruppe ebenfalls mit einer übersetzten Geschwindigkeit unterwegs waren aber rechtzeitig und in genügendem Mass ihre Geschwindigkeit reduzierten, bevor sie in die scharfe Kurve fuhren.