und es deshalb nicht sein könne, dass der Beschuldigte vor der Kurve mit ca. 60 km/ gefahren sei, ist entgegenzuhalten, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, mit 60 km/h die enge Kurve (180°Kehre) befahren zu haben. Dies war vorliegend unbestrittenermassen auch nicht möglich, zumal er in der engen Rechtskurve bereits am Schleudern war bzw. die Kontrolle bereits verloren hatte. Ihm wird vielmehr vorgeworfen, seine Geschwindigkeit vorgängig nicht genügend angepasst zu haben.