Bezüglich des Einwands des Beschuldigten, wonach es physikalisch gar nicht möglich sein könne, dass er mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren sei, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 159). Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus: Dem teilweise vorgebrachten Argument, wonach es physikalisch gar nicht möglich sei, die Kurve mit 60 km/h zu befahren (z.B. pag. 3) und es deshalb nicht sein könne, dass der Beschuldigte vor der Kurve mit ca. 60 km/ gefahren sei, ist entgegenzuhalten, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, mit 60 km/h die enge Kurve (180°Kehre) befahren zu haben.