durch die Polizei irgendwie beeinflusst bzw. durch sprachliche Gründe zu einer falschen Aussage gebracht wurde, ist nicht naheliegend, zumal dieser seinen Aussagen zufolge im Unfallszeitpunkt davon überzeugt war, mit 60 km/h gefahren zu sein. Von einer Beeinflussung oder von Sprachhindernissen ist bei dessen Aussagen jedenfalls nicht auszugehen. Bezüglich des Einwands des Beschuldigten, wonach es physikalisch gar nicht möglich sein könne, dass er mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren sei, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.