16 Auf das Vorbringen des Beschuldigten, dass D.________ ihn vor Ort beeinflusst habe und er sich mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht dagegen habe wehren können, ist mangels Verwertbarkeit der Erstaussagen nicht weiter einzugehen. Dass der Zeuge E.________ durch die Polizei irgendwie beeinflusst bzw. durch sprachliche Gründe zu einer falschen Aussage gebracht wurde, ist nicht naheliegend, zumal dieser seinen Aussagen zufolge im Unfallszeitpunkt davon überzeugt war, mit 60 km/h gefahren zu sein.