Auch aus der Aussage von Zeuge G.________ kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der Zeuge keine konkreten Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten machen konnte. Nach dem Gesagten ist die Geschwindigkeitsangabe von ca. 23 km/h klarerweise als Schutzbehauptung einzustufen.