58 Z. 135). Entgegen der Vorinstanz gründet das betreffend Geschwindigkeit zurückhaltende Aussageverhalten der Zeugen wohl nicht nur darin, dass sie den Beschuldigten nicht belasten wollten, sondern kann auch auf die vergangene Zeitdauer seit dem Unfall zurückgeführt werden. Die beiden Zeugen wurden erst rund 1 Jahr nach dem fraglichen Vorfall von der Staatsanwaltschaft befragt. Inwiefern der Beschuldigte jedoch aus den Aussagen des Zeugen E.________ eine Bestätigung der Geschwindigkeitsangabe von 23 km/h ableiten will, erschliesst sich der Kammer nicht. Auch aus der Aussage von Zeuge G.__