dies erscheint bereits in Anbetracht des Zeitablaufs von rund 2 Jahren seit dem Unfall als deutlich wahrscheinlicher als eine Geschwindigkeitsangabe von exakt 23 km/h. Diese Geschwindigkeitsangabe wird sodann – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – auch von keinem der beiden Zeugen gestützt. Der Zeuge E.________ führte zur Geschwindigkeit des Beschuldigten einzig aus, die angegebene Geschwindigkeit von 60 km/h könne nicht der Wahrheit entsprechen, weil die Gruppe hintereinander in einer Fahrzeugkolonne gefahren sei und sie langsamer gefahren seien als die signalisierte Höchstgeschwindigkeit (pag. 52 Z. 117 f.).