158), zumal der Beschuldigte hinsichtlich dieser tiefen Geschwindigkeitsangabe jegliche Konstanz vermissen liess: Nach der einmaligen Behauptung, er sei mit einer Geschwindigkeit von 23 km/h in die Unfallkurve hineingefahren, führte er im Anschluss nur noch – wenn auch mehrfach – in pauschaler Weise aus, er habe seine Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen entsprechend angepasst bzw. abgebremst, wobei er jedoch nicht mehr wusste, auf welche Geschwindigkeit er gebremst hat (pag. 119 Z. 45 f.); dies erscheint bereits in Anbetracht des Zeitablaufs von rund 2 Jahren seit dem Unfall als deutlich wahrscheinlicher als eine Geschwindigkeitsangabe von exakt 23 km/